Thema
Anforderung an die Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft
Die in der Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft bestimmten Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen genau bezeichnet sein. Anhand der darin festgelegten Bestimmungen muss geprüft werden können, ob die Voraussetzungen zur Gewährung der Steuervergünstigungen vorliegen. Die Satzung muss im Übrigen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen (Mustersatzung), eine wörtliche Wiedergabe ist nicht erforderlich.
Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze lehnte es das Hessische Finanzgericht ab, einer antragstellenden Körperschaft zu bestätigen, dass bei ihr die satzungsmäßigen Voraussetzungen zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke eingehalten wurden. Weder die satzungsmäßigen Zwecke noch die Art ihrer Verwirklichung waren in der Satzung benannt bzw. hinreichend konkret bestimmt.
In der Satzung waren Aufgaben und Ziele der Gesellschaft genannt, u. a. die Förderung der verhaltenstherapeutischen und medizinischen Versorgung der Bevölkerung mit Biofeedback und die Förderung entsprechender Forschungsarbeiten. Nicht bestimmt war hingegen, welcher Zweck mit der Förderung der o. g. Versorgung der Bevölkerung mit Biofeedback erreicht und wie er verwirklicht werden sollte. Darüber hinaus ist unklar geblieben, wie die Förderung von Forschungsarbeiten auf diesem Gebiet erfolgen sollte.